GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 67
1
Eine Klageanmerkung und auch die Anmerkung der Streitigkeit wegen einer strafgesetzwidrigen Handlung können nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur gegen eine Einverleibung (und nicht gegen eine Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens) gerichtet sein. Eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung einer Anzeige gem § 90 Abs 1 StPO kann keinesfalls als Grundlage einer Anmerkung gemäß § 66 dienen, weil das Strafverfahren hiemit beendet ist und es zu keinem Erkenntnis des Strafgerichtes gem § 67 kommen kann (RPflSlgG 3003).