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Einfamilienhaus als „gewillkürtes Betriebsvermögen“ einer Kapitalgesellschaft und verdeckte Ausschüttung an Gesellschafter
Die abgabenrechtliche Beurteilung von Wohnraumüberlassungen an Anteilseigner hat in den letzten Jahren vermehrt Eingang in die Judikatur und Literatur gefunden. Die möglichen Konsequenzen reichen von der Beurteilung des Wohnraums als „Privatvermögen“ - i. d. R. in Verbindung mit einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel - über eine Berichtigung des Mietzinses bis zur Anerkennung des Mietverhältnisses bzw. des der Kapitalgesellschaft entstandenen Aufwands. Dem gegenständlichen Artikel lag eine Fallkonstellation zugrunde, in der zwar die Errichtung des überlassenen Gebäudes grundsätzlich betrieblich veranlasst war, die Abwicklung des Mietverhältnisses jedoch nicht all jenen Kriterien entsprach, welche bei Verhältnissen zwischen „nahen Angehörigen“ von Relevanz sind.
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1. Der Fall
Betriebsgegenstand der berufungswerbenden GmbH ist die Erzeugung von Werkzeugen und Schneidewerkzeugen. Im Jahr 2004 ist...