zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 6, Juni 2012, Seite 236

Rechtsverweigerung des Finanzamtes durch Erlassen einer Mitteilung anstatt eines Bescheides

Wolfgang Nemec

Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist mit Bescheid abzusprechen. Unzulässig ist die Praxis des Finanzamtes, einen solchen Antrag in eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme umzudeuten und mit einer Mitteilung abzulehnen, die den Hinweis enthält, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/0906-W/12
§§ 93, 303 BAO

1. Der Fall

In der Erklärung auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte der Berufungswerber geltend, dass bestimmte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem deutschen Dienstgeber in Österreich nicht der Einkommensteuer unterliegen würden.

Das Finanzamt folgte diesem Vorbringen im Einkommensteuerbescheid 2008 und – nach einer Berufung – in einer Berufungsvorentscheidung nicht vollinhaltlich.

Im Februar 2011 stellte die steuerliche Vertretung des Berufungswerber einen „Antrag auf Wiederaufnahme gemäß §§ 299 ff. BAO (sic) unter Hinweis darauf, dass mit einem Schreiben vom Dezember 2010 eine schriftliche Bestätigung vorgelegt worden sei, die das Begehren auf Steuerfreiheit unterstützen solle. Der Berufungswerber ersuchte ausdrücklich um Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008.

Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag mit E...

Daten werden geladen...