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BFGjournal 6, Juni 2012, Seite 220

Umsätze eines Ambulatoriums für Computertomographie sind solche einer Krankenanstalt

Karl Fink

Die von einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, bestehend aus drei Fachärzten für Radiologie, im Rahmen eines Ambulatoriums für Computertomographie – Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 66/1999, liegen vor – erzielten Umsätze sind als Umsätze einer Krankenanstalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 zu qualifizieren, da sich nicht nur die Organisation (ärztlicher Leiter, Stellvertreter, Ambulatoriumsordnung, Hausordnung), sondern auch das Leistungsangebot objektiv von einer Facharztpraxis unterscheidet.


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RV/0498-G/10

1. Der Fall

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung die Feststellung getroffen, dass es sich bei den von der Berufungswerberin erzielten Umsätzen um solche einer Krankenanstalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 handle, weshalb diese dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % zu unterwerfen seien.

Dagegen hat die Berufungswerberin mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:

S. 2211.1. Beschreibung des Betriebs

Das Institut für Computertomographie sei im Jahr 1993 als Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, wofür sowohl für die Errichtung als auch für die Betriebsführung eine Bewilligung der Landesreg...

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