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Teilbereich der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen als Liebhaberei
Eine dieselbe Einkunftsart darstellende Tätigkeit eines Steuerpflichtigen kann insofern aufgeteilt werden, als ein Teilbereich eine Einkunftsquelle und ein anderer – damit in keinem Zusammenhang stehender – Teilbereich Liebhaberei sein kann. Im negativen Teilbereich angefallene bloß wirtschaftliche Vermögensvorteile, wie die Erzielung einer Steuerersparnis, sind dem steuerlichen Ergebnis nicht zuzurechnen, weil dadurch kein steuerlich relevantes wirtschaftliches Engagement zum Ausdruck kommt.
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; -I/06 | § 2 EStG 1988, §§ 1, 2 LVO |
1. Der Fall
Bei einer KG, die einen Gewerbebetrieb führt, wurden bei einer Außenprüfung u. a. folgende Feststellungen getroffen: Die KG betreibe einen Großhandel mit Materialien vorwiegend für den Tiefbau. Neben Gegenständen, die unmittelbar dem Handel dienten, habe sie auch Wirtschaftsgüter zum ausschließlichen Zweck der Weitervermietung (Leasing) angeschafft (Autobetonpumpe, Turmdrehkran, Radlader, Sicherheitstanksattelauflieger, Lastkraftwagen, Sattelanhänger), die sie an zwei Leasingfirmen mit Vollamortisationsverträgen verleast habe, die mittels Unterleasingverträgen die Wirtschaftsgüter den eigentlichen Benützern zu...