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Werbungskostenpauschale und Fortbildungskosten
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Werbungskostenpauschale und Fortbildungskosten | |
-I/11 |
1. Der Fall
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, in dem das Vertreterpauschale (gemäß der Verordnung des BMF über die Ausstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001; im Folgenden kurz: Verordnung) im Höchstbetrag von 2.190 Euro berücksichtigt worden war, wurden 120 Euro an Fachliteratur („Studiumsunterlagen“) sowie 760,08 Euro an Zahlungen für den Besuch einer Fachhochschule geltend gemacht.
Die Berufung wurde nach einem Vorhalteverfahren als unbegründet abgewiesen.
2. Die Entscheidung
Nach der genannten Verordnung werden für Vertreter „nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988“ folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: „5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich“.
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, können – nach § 5 der Verordnung – daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
§ 16 EStG 1988 bestimmt, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Si...