Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Annahme des Vorausvermächtnisses durch den Ehegatten und bisherigen Miteigentümer als Erwerb gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
Durch die Annahme des Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB erwirbt der Ehegatte und bisherige Miteigentümer kraft eines anderen Rechtsgrundes ein umfassenderes Wohnungsrecht, als er vorher als Miteigentümer gemäß § 833 ABGB besessen hat, wodurch der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall ErbStG erfüllt wird. Die begehrte Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG, die nur auf Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts, nicht aber – wie im vorliegenden Berufungsfall – auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar ist, scheidet schon mangels Tatbestandsmäßigkeit aus ().