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Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten
Wenn bei abgekürzten Renten die vereinbarte Höchstdauer der Leistungsdauer wesentlich geringer ist als die Lebenserwartung, ist damit das aleatorische Element des Erlebens eines bestimmten Zeitpunkts praktisch ausgeschaltet, sodass nicht mehr von Renten im Sinne des Steuerrechts gesprochen werden kann. Bei Leistungen für die Ausbildungszeit einer Person kann für sich noch nicht von dauernden Lasten gesprochen werden.
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2009/13/0056; RV/1530-W/07 | §§ 18 Abs 1 Z 1; 29 Z 1 EStG 1988 |
Die Entscheidung
Die Entscheidung des UFS
Endet eine Zeitrente jedenfalls mit Ablauf des 25. Lebensjahres der Rentenempfängerin, kann ein wesentliches aleatorisches Element in dem Umstand, dass die Rente auch bei einer Verehelichung der Empfängerin endet, nicht erblickt werden, da die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Rente nicht durch Heirat vorzeitig endet, bei 82,5 % liegt. Ist die Rente auch mit der Beendigung der Ausbildung der Rentenempfängerin befristet, wird von einer Beendigung zwischen dem 19. und 25. Lebensjahr auszugehen sein, und dieses aleatorische Element erscheint ausreichend genug, um einen relevanten Faktor im Sinne eines „Glücksvertrags“ darzustellen.
Die Entsche...