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BFGjournal 10, Oktober 2013, Seite 345

GrESt-Bemessungsgrundlage bei einer „Hausverlosung“ ist die Gegenleistung

Ferdinand Triendl

Bei einer Hausverlosung bildet aufgrund des kausalen Zusammenhangs zwischen den Leistungen sämtlicher Loskäufer und der erfolgten Grundstücksübertragung an den Gewinner die Summe der verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis die Gegenleistung. Außer Streit stand, dass bei einer Hausverlosung vom Vorliegen eines Rechtsgeschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen ist.


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2012/16/0159 bis 0160; RV/0172-I/12; , RV/0173-I/12

1. Der Fall

Entsprechend den Verlosungsbedingungen wurde nach Verkauf der aufgelegten 21.999 Lose zu einem Lospreis von je 99 Euro die Verlosung durchgeführt und das Grundstück in das Eigentum der Losgewinnerin übertragen. Während das Finanzamt gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung (Summe der verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis) berechnete, bestreitet die Berufung die angesetzte Bemessungsgrundlage im Wesentlichen mit dem Argument, da eine Gegenleistung nicht bestimmbar sei, müsse gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die Steuer vom Wert (dreifachen Einheitswert) des Grundstücks berechnet werden.

2. Die Entscheidung

2.1. Entscheidungen des UFS

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstücks z...

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