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BFGjournal 10, Oktober 2013, Seite 354

Elektro-Handbike eines Querschnittsgelähmten als Therapiegerät

Es entspricht der Judikatur des VfGH und des VwGH, dass ein speziell auf die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers zugeschnittenes Therapiefahrrad und ein ebensolches Trainingsgerät (Elektro-Handbike) Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind. Die dafür getätigten Aufwendungen sind daher (nach Abzug individuell-konkreter Kostenersätze) ohne Anrechnung von Pflegegeld und ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen ( RV/0274-F/12).

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