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BFGjournal 10, Oktober 2013, Seite 348

Die Judikatur zu Poker und Liegenschaftsverlosung

Hedwig Bavenek-Weber

Sowohl das Kartenpokerspiel als auch die Objektverlosung als Spiel in Losen sind bürgerlich-rechtlich Rechtsgeschäfte vom Vertragstypus Spiel und wurden bis der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG für Glücksverträge, die gleichzeitig Glücksspiele gemäß § 1 Abs. 1 GSpG sind, unterzogen. Die hier besprochene Judikatur erging hauptsächlich zu den Rechtsgeschäftsgebühren, ist aber zukunftsweisend, da ab diese Rechtsgeschäftsgebühren als Glücksspielabgaben gemäß den §§ 57 ff. GSpG in das Glücksspielgesetz Eingang fanden.

1. Poker

Das bürgerliche Recht unterscheidet nicht, ob das dem Spielvertrag zugrunde liegende Spiel Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist. Die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel hat aber für die Subsumtion des Kartenpokerspiels unter § 1 Abs. 1 GSpG Bedeutung, da nur solche Glücksspiele erfasst sind, deren Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist.

Da an § 1 Abs. 1 GSpG bis die Rechtsgeschäftsgebühren und ab die Glücksspielabgaben gemäß den §§ 57 ff. GSpG anknüpfen, kommt es bei Bejahung der Glücksspieleigenschaft für den Veranstalter von Kartenpokerspielen zu entsprechenden steuerlichen Folgen. Zur Frage, ob das Kartenpokerspiel ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, kann auf eine Ju...

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