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BFGjournal 10, Oktober 2013, Seite 375

Einreihung von Waren in eine Tarifunterposition genügt nicht, um sie einem Antidumpingzoll zu unterwerfen

Karl Heinz Klumpner

Der EuGH hat entschieden, dass es bei der Erhebung von Antidumpingzöllen nicht allein darauf ankommt, ob Waren in die in einer Antidumpingverordnung genannte Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, sondern dass sie darüber hinaus auch sämtliche Merkmale aufweisen müssen, die in der betreffenden Verordnung zum Zweck ihrer Identifizierung angeführt sind.


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, Steinel Vertrieb GmbH, FG Düsseldorf , 4 K 2410/11 Z
Art. 1, 9 Abs. 4 VO (EG) Nr. 384/1996, Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1322/2006 und VO (EG) Nr. 1205/2007

1. Der Fall

Aus einem Lichtsensor mit passender Steuerungssoftware entwickelte die Klägerin eine von ihr patentierte Vorrichtung (im Folgenden: Dämmerungsschalter) zum Einbau in Lampen, die es ermöglicht, dass sich die Lampen entsprechend dem natürlichen Umgebungslicht automatisch ein- und ausschalten, ohne dass dies durch das von den Lampen selbst erzeugte Licht beeinflusst wird.

S. 376 In den Jahren 2007 und 2008 führte sie Energiesparlampen der Marke Sensor Light Plus (mit Wechselstrom betriebene Leuchtstofflampen, die aus einer spiralförmigen Glühkathoden-Leuchtstoffröhre in einem Schutzglas und einem Lampensockel bestehen, in dem s...

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