ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 13 a) Pensionsversicherung der Arbeiter
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Ob für jemandes PV die PVA oder die VA für Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist (§ 29), hängt von der Versicherungszugehörigkeit der Versicherten zu den einzelnen Arten der PV ab (Krejci/Marhold/Karl in Tomandl/Felten, System 1.2.2.4.2.). Die Frage der Versicherungszugehörigkeit betrifft das Versicherungsverhältnis. Davon zu unterscheiden sind die Fragen der Leistungszugehörigkeit (§ 245 Rz 1) und Leistungszuständigkeit (§ 246 Rz 1) sowie die Frage, ob beim VF der gemindAF § 255 oder § 273 zur Anwendung gelangt (vgl § 245 Rz 2). Der Begriff des Arbeiters wird lediglich negativ definiert durch den Hinweis auf § 14. Ist die Versicherungszugehörigkeit strittig, so ist der BMASK gem § 412 Abs 1 zur Entscheidung berufen; auch als Vorfrage darf in einem Leistungsstreitverfahren oder einem Sozialgerichtsverfahren darüber nicht entschieden werden, sondern ist das Verfahren gem § 412 Abs 3 zu unterbrechen.