ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 54 Sonderbeiträge
1
Gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 2 sind Sonderzahlungen Geld- und Sachbezüge, auf die der DN oder Lehrling Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom DG oder von einem Dritten erhält, und die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zB Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Trotz der Wendung „gewährt werden“ in § 49 Abs 2 sind auf Grund der Verbindung zu § 49 Abs 1 unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem DN oder Lehrling zukommen, sondern es gilt auch bezüglich der Sonderzahlungen das Anspruchslohnprinzip (VwGH 96/08/0184).
2
Diese Sonderzahlungen sind als Entgelt nur in Hinblick auf § 54 oder bei sonstiger ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (s § 179 Abs 1, 244 Abs 3) zu berücksichtigen. Gem § 54 sind von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zur Höchstbeitragsgrundlage Sonderbeiträge zu entrichten. Die Verpflichtung zur Leistung der Sonderbeiträge hängt direkt von den Sonderzahlungen selbst ab (Näheres s § 49 Rz 84 ff). Diese werden häufig nicht durch gesetzliche Regelung vorgeschrieben, sondern durch Kollektivvertrag oder Individualarbeitsvertrag....