ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 349 Gesamtverträge
Übersicht der Kommentierung
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I. | Klinische Psychologen und Psychotherapeuten (Abs 2) | ||
II. | Beziehungen zu privaten Krankenanstalten; Großgeräte (Abs 2a und 2b) | ||
A. | PRIKRAF-GV (Abs 2a) | ||
B. | Großgeräte-GV (Abs 2b) | ||
C. | Ambulatoriums-GV (Abs 2c) | ||
III. | Qualitätsvorgaben (Abs 5) |
I. Klinische Psychologen und Psychotherapeuten (Abs 2)
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Die Formulierung („je ein GV“ zugleich jeweils „Interessenvertretungen“) wirft Fragen auf: Resch (in Grillberger/Mosler, Wirtschaftsrecht, 448) ist der Ansicht, die Feststellung der Leistungsfähigkeit sei am Versorgungsauftrag der sozKV zu messen, sodass nicht maßgeblich sei, ob eine Mehrheit von Berufsberechtigten Vereinsmitglied ist. Der Verein könne nach seinen Statuten auch nur jenen offenstehen, die an der Sachleistungsversorgung mitwirken wollen, und sich nur auf einzelne Bundesländer beschränken. Dass es auch mehrere GV geben kann, gehe aus § 135 Abs 6 hervor. (Dabei handelt es sich mE aber um ein redaktionelles Versehen: Mit dem SRÄG 2000 waren Behandlungsbeiträge für die Inanspruchnahme von Psychotherapeuten und klinischen Psychologen eingeführt, aber nur für Letztere mit der 58. Nov wieder abgeschafft worden, ohne das Wort „Gesamtver...