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AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

Print-ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 6 Leistungen

Andreas Gerhartl

Übersicht


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Rz
1.
Allgemeines
1
2.
Geldleistungen
2
3.
Anspruch auf Entrichtung von Versicherungsbeiträgen
3, 4

1. Allgemeines

1

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung müssen beantragt werden. Der Umstand, dass der Anspruchswerber auf dem Antragsformular ankreuzt, welche Leistung er begehrt, enthebt das AMS aber nicht von der Prüfung, ob für den Fall, dass kein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht, allenfalls die Voraussetzungen für eine andere Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind ().

2. Geldleistungen

2

§ 6 Abs 1 AlVG enthält eine (demonstrative) Aufzählung von Geldleistungsansprüchen. Nicht erwähnt werden dabei etwa die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung (§ 16 Abs 2 und 4 AlVG) oder die Sonderunterstützung nach dem SUG (vgl Dirschmied, DRdA 1996, 226). Es besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen für die verspätete Anweisungen von Geldleistungen nach dem AlVG (; ; ).

3. Anspruch auf Entrichtung von Versicherungsbeiträgen

3

In den Abs 2 und 3 des § 6 AlVG werden die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung als eigene Leistungsansprüche angeführt. Während die in Abs 2 Z 1 bis 3 aufgezählten Ansprüche auf Versicherung vom rechtmäßigen Bezug einer Geldleistung abhängen, verschafft Abs 2 Z 4 Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens ihres Partners keine Notstandshilfe erhalten, einen Anspruch auf Entrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen durch das AMS. Die Bezieher von Übergangsgeld (§§ 39 und 39a bzw § 6 Abs 1 Z 7 AlVG) ebenfalls in § 6 Abs 2 Z 2 AlVG (bzw § 40a AlVG) aufzunehmen (sodass auch diese unfallversichert sind, wenn sie Maßnahmen iSd § 15 Abs 5 oder Abs 8 AlVG absolvieren), wurde vom Gesetzgeber offenbar vergessen (so auch Krapf/Keul Rz 149).

4

Die in § 6 Abs 3 und 4 AlVG angeführten Leistungen werden unabhängig von einem Geldleistungsbezug erbracht. Anspruchsberechtigt sind auch Dienstnehmer, die sich in einer Familienhospizkarenz befinden, sowie Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

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