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AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

Print-ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 82 Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

Andreas Gerhartl

1

Gemäß § 81 Abs 1 AlVG wird in gewissen Fällen die – arbeitsrechtlich ohnehin bestehende – Möglichkeit der Verlängerung einer Altersteilzeitvereinbarung eröffnet. Die Besonderheit dieser Bestimmung liegt darin, dass damit auch der Anspruch auf Altersteilzeitgeld verlängert wird, um den von der sukzessiven Anhebung des Pensionsanfallsalters betroffenen Dienstnehmern weiterhin einen nahtlosen Übergang in die Pension zu gewährleisten (RV 59 BlgNR 22 GP 348). Durch diese Regelung kann Altersteilzeitgeld nicht nur länger als die für ab 2004 geschlossene Vereinbarungen geltende Höchstdauer von fünf Jahren, sondern (uU sogar erheblich) über die bisherige Höchstdauer von sechseinhalb Jahren hinaus beansprucht werden (Schrank, ecolex 2003, 574). Wird die Altersteilzeitvereinbarung nicht verlängert und wird der Dienstnehmer in Folge arbeitslos, kann er Übergangsgeld nach Altersteilzeit (§ 39a AlVG) beziehen.

2

Auch Abs 2 schafft Ausnahmen von der durch die Neuregelung im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2003 vorgenommenen Verkürzung der Höchstdauer des Anspruches auf Altersteilzeitgeld auf fünf Jahre. Daneben wird hier aber – abweichend vom neuen Dauerrecht – das frühestmögliche Zugangsalter für eine Altersteilzeit festgelegt (ausführlich dazu Krapf/Keul Rz 910). Abs 3 beschränkt die Inanspruchnahme der Bestimmungen des Abs 2 bei geblockten Altersteilzeitvereinbarungen allerdings auf Fälle, in denen die Freizeitphase nicht länger als zweieinhalb Jahre dauert (dabei müssen mehrere, von einander getrennte Freizeitphasen wohl zusammengerechnet werden). Diese Bestimmungen führen teilweise zu kuriosen und verfassungswidrigen Ergebnissen (vgl Dirschmied/Pfeil Erl 5.5. zu § 27–28).

3

Dienstnehmer, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Pension aufgrund der „Hacklerregelung“ (§ 607 Abs 12 und 14 ASVG) vor dem Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung erfüllen, können gemäß § 82 Abs 4 AlVG entweder in Pension zu gehen oder die Altersteilzeitvereinbarung (weiterhin) vereinbarungsgemäß bis zum Ende in Anspruch nehmen, sofern die Altersteilzeitvereinbarung vor dem wirksam geworden ist (vgl EBRV 308 BlgNR 22. GP 4; EBRV 653 BlgNR 22. GP, 24). § 27 Abs 3 AlVG steht dem Anspruch auf Altersteilzeit in diesem Fall nicht entgegen. Gleiches gilt auch für Altersteilzeitvereinbarungen, die erst ab dem wirksam geworden sind, sofern das Ende ihrer Laufzeit auf Grund des zum Zeitpunkt ihres Abschlusses voraussichtlich frühestmöglichen Pensionsstichtages des Dienstnehmers festgesetzt wurde. § 82 Abs 5 AlVG trifft analoge Regelungen für die Korridor- und Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 2 und 3 APG (vgl Dirschmied/Pfeil Erl zu § 82; Krapf/Keul Rz 911 ff).

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