Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 43

Andreas Gerhartl

1

Gemäß § 122 Abs 2 Z 2 ASVG besteht Versicherungsschutz in der Krankenversicherung grundsätzlich auch noch, wenn der Versicherungsfall innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Pflichtversicherung eintritt (Schutzfrist). Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war (diese Anspruchsvoraussetzung kann mE auch durch kombinierte Versicherungen aufgrund des ASVG und des AlVG erworben werden) und sogleich nach der Beendigung der Pflichtversicherung erwerbslos wurde. Die Sechs-Wochen-Frist verlängert sich unter anderem um Zeiträume, um die der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß §§ 10, 11 oder 25 Abs 2 AlVG die Dauer von sechs Wochen übersteigt (§ 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG). Daher besteht Krankenversicherungsschutz bspw auch während einer achtwöchigen Sperrfrist gemäß § 10 AlVG. Der Hinweis auf § 25 Abs 2 AlVG hat durch die Aufhebung dieser Bestimmung idF BGBl 201/1996 seine Relevanz verloren (, G 70/00).

2

Gemäß § 122 Abs 2 Z 3 ASVG besteht Anspruch auf Leistungen auch für Personen, die gemäß §§ 12 Abs 3 lit g oder 21a AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstan...

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