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AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz
Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

Print-ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 8 Arbeitsfähigkeit

Andreas Gerhartl

Übersicht


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Rz
1.
Arbeitsfähigkeit iSd AlVG
1
2.
Festellen der Arbeitsfähigkeit
24
2.1.
Ärztliche Untersuchung
2
2.2.
Abgrenzung zur Arbeitsunwilligkeit
3
2.3.
Anerkennung von Gutachten
4
3.
Bindung an Entscheidungen
5
4.
Erwerbsunfähigkeit nach GSVG, BSVG
6

1. Arbeitsfähigkeit iSd AlVG

1

Arbeitsfähigkeit wird durch einen körperlichen oder geistigen Leidenszustand ausgeschlossen, der mindestens sechs Monate dauert und die Kriterien für Berufungsunfähigkeit bzw Invalidität erfüllt. Dieser Zustand kann auch bereits ab Geburt bestehen (). Fällt die Arbeitsfähigkeit(erst) während des Bezuges von Arbeitslosengeld weg, ist die Leistung (grundsätzlich) einzustellen (vgl Dirschmied/Pfeil Erl 1 zu § 8). Auch Arbeitslose, die bei eingeschränkter (teilweiser) Arbeitsfähigkeit aufgrund des ihnen zukommenden Berufsschutzes bereits als invalid bzw berufsunfähig zu qualifizieren sind, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (; Schrammel in Tomandl, 36 ff).

2. Festellen der Arbeitsfähigkeit

2.1. Ärztliche Untersuchung

2

Eine ärztliche Untersuchung ist vom AMS nur anzuordnen, wenn objektivierbare Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bestehen. Diese sind dem Arbeitslosen gegenüber offenzulegen (). Derartige Zweifel können mE auch alleine durch Vollendung des Regelpensionsalters für Männer hervorgerufen werden. Das AMS muss den Arbeitslosen im Allgemeinen einem Arzt für Allgemeinmedizin zur Untersuchung zuweisen (vgl Erl 3.3.4. zu § 9). Dieser fungiert folglich als Amtssachverständiger iSd § 52 Abs 1 AVG. ME kann sich das AMS aber auch der Sachverständigen des Pensionsversicherungsträgers bedienen (da deren Gutachten ohnehin anzuerkennen sind; siehe Erl 2.3.). Eine Anordnung der Untersuchung mit Bescheid ist mE nicht geboten (aA Krapf/Keul Rz 197). Zur Wahrung des Grundsatzes auf Parteiengehör (§§ 37 iVm 45 Abs 3 AVG) ist es erforderlich, dem Arbeitslosen das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (; 59/60). Das ärztliche Gutachten unterliegt – ebenso wie allfällige vom Arbeitslosen vorgelegte (Gegen-)Gutachten – der feien Beweiswürdigung durch das AMS (zB ; ). Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist kein taugliches Mittel zu Disziplinierung arbeitsunwilliger, aufsässiger oder unangenehmer Arbeitsloser (; ). Auch ist der Arbeitslose nicht gehalten, einen vom AMS oder von einem von diesem beigezogenen arbeitsmedizinischen Dienst geforderten Befund selbst einzuholen und beizubringen ().

2.2. Abgrenzung zur Arbeitsunwilligkeit

3

Die Sanktion gemäß § 8 Abs 2 AlVG bei Weigerung des Arbeitslosen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist mit Bescheid zu verfügen und verkürzt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht. Mit Wegfall der Weigerung ist das Arbeitslosengeld von Amts wegen wieder anzuweisen (Krapf/Keul Rz 199; Dirschmied/Pfeil Erl 5.1. zu § 8). Eine Weigerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitslose aus triftigen Gründen an der Wahrnehmung des Untersuchungstermines gehindert ist (). Auch kann aus der Weigerung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, nicht auf das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (). Wenn jedoch feststeht, dass der Arbeitslose arbeitsfähig ist, dieser aber erklärt, arbeitsunfähig zu sein und daher nicht arbeiten zu können, mangelt es an der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG.

2.3. Anerkennung von Gutachten

4

Was der Gesetzgeber mit § 8 Abs 3 S 2 AlVG gemeint ist, ist mE unklar, da Durchführungsverordnungen ohnehin aufgrund des Art. 18 Abs 2 B-VG erlassen werden können, ohne dass eine weitere (einfachgesetzliche) Ermächtigung erforderlich ist. Dass einem Gutachten Bindungswirkung zukommt, bedeutet nicht, dass der Inhalt des Gutachtens der Entscheidung verpflichtend zugrunde gelegt werden muss, da damit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) außer Kraft gesetzt würde. So etwas ist zwar nicht undenkbar, bedürfte aber einer expliziten gesetzlichen Grundlage (vgl zB § 41 Abs 3 letzter S NAG). ME wollte der Gesetzgeber durch § 8 Abs 3 S 1 AlVG bloß zum Ausdruck bringen, dass eine Behörde auf bereits vorhandene Gutachten zurückgreifen soll, bevor sie ein neues Gutachten einholt (vgl auch Funk in Tomandl, 139 f). Erachtet sie dieses für falsch oder unschlüssig, ist sie jedoch nicht daran gehindert, andere Gutachten in Auftrag zu geben. § 8 Abs 3 AlVG bezieht sich zwar nur auf Gutachten, die vom AMS oder einem Sozialversicherungsträger in Auftrag gegeben wurden; mE gilt aber aus Gründen der Verwaltungsökonomie dasselbe gegenüber Gutachten, die von einem Gericht im Rahmen eines Prozesses auf Zuerkennung einer Pension wegen Invalidität bzw Berufsunfähigkeit eingeholt wurden.

3. Bindung an Entscheidungen

5

ME ist der Pensionsversicherungsträger nicht an eine Entscheidung des AMS über das Vorliegen von Invalidität bzw Berufsunfähigkeit gebunden (vgl Gerhartl, ASoK 2007, 179 f). Über die Reichweite der Bindungswirkung an einen die Pension zuerkennenden Bescheid für das AMS bestehen unterschiedliche Ansichten. Der VwGH verneint diese Bindungswirkung und begründet den Umstand, dass das AMS auch seiner Ansicht nach nicht zur Einholung neuerlicher Gutachten verpflichtet ist, mit verfahrensökonomischen Überlegungen (; ). ME ist die Bindungswirkung hingegen zu bejahen; eine Behauptung des Arbeitslosen, sein Gesundheitszustand habe sich mittlerweile gebessert, löst aber eine Verpflichtung des AMS aus, zu überprüfen, ob eine Änderung der Sachlage eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist der vom AMS zu beurteilende Sachverhalt nicht mehr von den Bindungswirkungen des Pensionsbescheides umfasst (vgl zB Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 243). Wird der Pensionsantrag abgewiesen, ist das AMS mE an den abweisenden Bescheid (bzw das abweisende Urteil) gebunden, wenn das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit (im Spruch) bejaht wurde (keine Bindungswirkung besteht somit, wenn die Frage der Arbeitsfähigkeit zB mangels Erfüllung der Wartezeit gar nicht geprüft wurde).

4. Erwerbsunfähigkeit nach GSVG, BSVG

6

ME ist § 8 AlVG in gleicher Weise anzuwenden, wenn für den Arbeitslosen die Inanspruchnahme einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Pensionsversicherungsrecht der Selbständigen in Betracht kommt (so auch Schrammel in Tomandl, 36; aA Dirschmied/Pfeil Erl 2 zu § 8).

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