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VfGH 28.02.2007, A18/06

VfGH 28.02.2007, A18/06

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
B-VG Art137 / Bescheid
Rechtssatz
Der Anspruch auf Verzugszinsen ist ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch. Ist die Hauptsache durch Bescheid zu erledigen, gilt das auch für den Anspruch auf Verzugszinsen.

Über den Anspruch auf Auszahlung des Pensionsvorschusses (auch) für die Zeit des Auslandsaufenthaltes des Klägers war durch Bescheid der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung zu entscheiden. In gleicher Weise wäre auch über einen allenfalls behaupteten Anspruch auf Verzugszinsen bis zum Tage des Zuspruchs der Leistungen abzusprechen (gewesen). Dass das Gesetz Verzugszinsen nicht vorsieht, ändert am Annex-Charakter des geltend gemachten Anspruchs nichts.

Entscheidungstext

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Verzugszinsen für Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (Pensionsvorschuss); Annex-Charakter von Zinsen; bescheidmäßiger Abspruch über den Anspruch auf Auszahlung des Pensionsvorschusses geboten

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Kläger begehrt Verzugszinsen für Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (Pensionsvorschuss), die am durch Zahlung beglichen wurden. Es handle sich um zunächst ruhend gestellte Ansprüche für die Zeit kurzfristiger Auslandsaufenthalte in den Jahren 2003 und 2004; in zweien der insgesamt neun Fälle habe der Kläger die Aussetzung der Leistung bekämpft und ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erwirkt, aufgrund dessen die Leistung gebührte; in den übrigen Fällen seien die Aussetzungsbescheide aufgehoben und die Leistung gleichfalls gewährt worden.

Nunmehr verlangt der Kläger Verzugszinsen seit dem Tag (im Jahre 2003 bzw. 2004), an dem ihm die Leistung - wäre sie nicht ausgesetzt gewesen - jeweils gebührt hätte, insgesamt in Höhe von 95,82 €. Die Zahlung dieses Betrages werde vom Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) mit der Begründung verweigert, Zinsen seien im Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vorgesehen.

II. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weist in der Gegenschrift darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch, sollte er sich auf Schadenersatz wegen Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Berufungsentscheidungen stützen, als Amtshaftungsanspruch vor die ordentlichen Gerichte gehöre. Soweit der Kläger die Verzugszinsen als Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend zu machenden vermögensrechtlichen Anspruchs begehre, sei ihm entgegenzuhalten, aus den rechtskräftigen, unbekämpft gebliebenen Berufungsbescheiden könne er kein Recht auf Auszahlung für die Ruhenszeiträume ableiten, weshalb auch eine Liquidierungsklage erfolglos geblieben wäre; erst aufgrund der Ersatzbescheide vom 19. und bzw. der im ausgefertigten, die Berufungsbescheide gemäß §68 Abs2 AVG aufhebenden und die Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs infolge Auslandsaufenthalts erteilenden Bescheide wäre ein Recht auf Auszahlung der Leistung entstanden. Davon ausgehend sei die Zahlung jeweils innerhalb Wochenfrist erfolgt, sodass keine Verzugszinsen gebührten.

III. Die Klage ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist ein Anspruch auf Verzugszinsen nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des Art137 B-VG, wenn auch der vermögensrechtliche Anspruch, bezüglich dessen ein Verzug geltend gemacht wird, im Wege einer Klage nach Art137 B-VG geltend zu machen wäre; insofern ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (VfSlg. 7571/1975). Ist die Hauptsache durch Bescheid zu erledigen, gilt das auch für den Anspruch auf Verzugszinsen (VfSlg. 7571/1975, 10.470/1985).

Der Kläger leitet seinen Anspruch ausschließlich aus der Überlegung ab, der ihm vorenthaltene Teil des Pensionsvorschusses hätte richtigerweise 2003 bzw. 2004 ausbezahlt werden müssen, der Bund sei seither in Verzug und deshalb würden ihm Zinsen ab dem Zeitpunkt gebühren. Über den Anspruch auf Auszahlung des Pensionsvorschusses (auch) für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes war aber durch Bescheid der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung zu entscheiden. In gleicher Weise wäre auch über einen allenfalls behaupteten Anspruch auf Verzugszinsen bis zum Tage des Zuspruchs der Leistungen abzusprechen (gewesen). Dass das Gesetz Verzugszinsen nicht vorsieht, ändert am Annex-Charakter des geltend gemachten Anspruchs nichts. Der Anspruch gehört vor die Verwaltungsbehörde.

Die Klage ist daher zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Zusatzinformationen


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Norm
B-VG Art137 / Bescheid
Sammlungsnummer
18067
Schlagworte
VfGH / Klagen, Zinsen, Arbeitslosenversicherung
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2007:A18.2006
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-82952