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SWK 30, 25. Oktober 2019, Seite 1341

Wiederaufnahme und neuer Sachbescheid

Entscheidung: RV/7101908/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 303, 307 BAO.

Gelangt die Abgabenbehörde aufgrund der neuen Beweislage zu dem Ergebnis, dass der alte Sachbescheid nicht hätte ergehen dürfen, so bedarf es der ausdrücklichen Aufhebung des alten Sachbescheides im Spruch des nach § 307 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides, um die Rechtskraft des alten Sachbescheides zu durchbrechen, da in diesem Fall ein neuer Sachbescheid nicht zu ergehen hat. Fehlt diese Willenserklärung im Spruch des Wiederaufnahmebescheides und ergibt sich der Wille zur Bescheidaufhebung auch nicht aus der hilfsweise zur Spruchauslegung heranzuziehenden Begründung, ist der Wiederaufnahmebescheid nichtig.

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