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SWK 30, 25. Oktober 2019, Seite 1317

Die Ermittlung der Immobilienertragsteuer bei Veräußerung an bestehende Wohnungseigentümer

Ist die pauschale Ermittlung anwendbar?

Michael Brightwell

Gemäß § 30b Abs 6 EStG ist für die Veräußerung von Anteilen an Grundstücken eine pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Berechnung durch einen Parteienvertreter möglich, sofern sämtliche Wohnungseigentümer zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum einen bisher allgemeinen Teil einer Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 WEG 2002 veräußern. Fraglich ist jedoch, ob die vereinfachte Berechnung iSd § 30b Abs 6 EStG auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft das neu entstehende Wohnungseigentumsobjekt an eine Person veräußert, die selbst Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der vorliegende Beitrag diskutiert die Anwendbarkeit des § 30b Abs 6 EStG in einem solchen Fall und stellt anhand eines Beispiels auch die Auswirkungen auf die zu berechnende Immobilienertragsteuer und die Anschaffungskosten dar.

1. Allgemeines

Seit Einführung der Immobilienertragsteuer mit dem 1. StabG 2012 sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich steuerpflichtig, sofern nicht ein Befreiungstatbestand iSd § 30 Abs 2 EStG anwendbar ist. Dabei ist der Parteienvertreter, sofern er eine Selbstberechnung gem § 11 GrEStG vornimmt, grundsätzlich auch verpflichtet, bei privaten Grundstücksveräußerungen die Immobilienertragsteuer selbst zu ermitteln.

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