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SWK 30, 25. Oktober 2019, Seite 1344

Verbrauchsteuern: Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf griechischen Tresterbrand

1.

Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus

Art 19 und 21 RL 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke iVm Art 23 Abs 2 dieser RL verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach für von sogenannten „systematischen Brennereien“ hergestellten Tsipouro bzw Tsikoudia ein gegenüber dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um 50 % ermäßigter Steuersatz gilt, und

aus Art 19 und 21 RL 92/83 iVm deren Art 22 Abs 1 und Art 3 Abs 1 RL 92/84/EWG des Rates vom über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach unter darin festgelegten Voraussetzungen für von kleinen, sogenannten „gelegentlichen“ Brennereien hergestellten Tsipouro bzw Tsikoudia ein stark ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

( Kommission/Griechenland, C-91/18)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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