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SWK 36, 20. Dezember 2021, Seite 1511

Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen (1. 1. 2022)

Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG oder der Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 Z 6 KStG). Der Begriff „umfassende“ Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinn des „großen“ Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Als hierfür maßgebliche Rechtsgrundlagen kommen derzeit die RL 2011/16/EU, das multilaterale Amtshilfeabkommen, DBA-Auskunftsklauseln bzw Abkommen über den Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreements – TIEA) in Betracht.

Die Info des 2021-0.451.594, listet alle Staaten und Territorien auf, mit denen per Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe bestehen. Neu hinzugekommen sind Botsuana, Eswatini, Jordanien, Liberia, Namibia und Paraguay.

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