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Wiederaufnahme: Tatsachen und Beweismittel müssen dem zuständigen Organwalter bekannt sein
Entscheidung: Ra 2021/13/0127 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 303 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erklärte mehrere Jahre hindurch außerbetriebliche Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung (tageweise an Touristen) einer Eigentumswohnung. Im S. 1527 Jahr der Konvertierung des Fremdwährungskredits (Schweizer Franken in Euro), der zur Anschaffung der Eigentumswohnung aufgenommen wurde, erklärte er die – aufgrund des entstandenen Konvertierungsverlusts nunmehr negativen – Vermietungseinkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung das Veranlagungsverfahren wieder auf und erkannte die Verluste nicht an.
Das BFG wies die Beschwerden (gegen den Einkommen- und Wiederaufnahmebescheid) ab.
Rechtliche Beurteilung: Zur Wiederaufnahme: Der Revisionswerber bringt vor, er habe die Tatsachen, dass den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb die unveränderte Vermietung der Wohnung zugrunde gelegen sei (einschließlich der Konvertierungsverluste), dem Finanzamt mittels schriftlich übermittelter Unterlagen, die am Tag der Bescheiderlassung beim Finanzamt, Standort K, eingelangt seien, offengelegt. Das BFG gehe davon aus, dass es ...