Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlags bei mangelhaften Grundaufzeichnungen
Entscheidung: Ra 2020/15/0048 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 184 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Im Zuge einer Außenprüfung bei einer Gastronomie-GmbH wurden Unzulänglichkeiten des Kassensystems und fehlende Grundaufzeichnungen festgestellt. Das Finanzamt S. 1528 erließ ua Umsatzsteuerbescheide und setzte „Unsicherheitszuschläge“ in Höhe von rund 4 % der erklärten steuerbaren Umsätze an.
Das BFG gab der erhobenen Beschwerde teilweise Folge, wobei es lediglich die Höhe der angesetzten Sicherheitszuschläge reduzierte.
Rechtliche Beurteilung: Ziel der Schätzung gemäß § 184 BAO ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ist eine Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlags (etwa ausgehend von den Gesamteinnahmen oder den Umsätzen) eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der zu ni...