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SWK 36, 20. Dezember 2021, Seite 1524

Nutzungsüberlassung von Luxusimmobilien an Gesellschafter

Entscheidung: Ra 2019/13/0041 (Parteirevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften); Vorerkenntnis 2013/13/0080.

Normen: § 8 Abs 2 KStG; § 12 Abs 2 Z 2 UStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH erwarb ein Grundstück in guter Lage und errichtete – in einer mehrjährigen Bauphase – darauf zwei Einfamilienhäuser um insgesamt 4,2 Mio Euro. Nach Fertigstellung wurden die beiden Häuser – nachdem keine anderen Mieter gefunden werden konnten – an Familienmitglieder der beiden Gesellschafter vermietet. Das Finanzamt verneinte das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit und erkannte die geltend gemachten Vorsteuern und Betriebsausgaben nicht an.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab und stufte die Errichtung der Häuser als verdeckte Ausschüttung an der Wurzel ein.

S. 1525 Rechtliche Beurteilung: Im Bereich der Überlassung von Wohnimmobilien durch eine Körperschaft an nahestehende Personen ist sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Umsatzsteuer gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt (§ 8 Abs 2 KStG), was gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG führen kann.

Das BFG hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass es sich bei den beiden E...

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