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IESG-Zuschlag soll halbiert werden
Am hat das BMA den Entwurf einer Verordnung, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem festgesetzt wird, zur Begutachtung bis versandt. Laut Entwurf soll der Zuschlag gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG ab dem mit 0,1 % (statt bisher 0,2 %) festgesetzt werden.
Die Vorschaurechnung der IEF-Service-GmbH ergibt unter Berücksichtigung der Bilanz des Vorjahres sowie der voraussichtlichen Gebarungsabschlüsse 2021 und 2022 einen Überschuss, der 20 % des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt. Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 IESG wäre daher der IESG-Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag entsprechend zu senken.
Durch die Senkung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag (IESG-Zuschlag) auf 0,1 % der Beitragsgrundlage wird das bestehende Guthaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds mittelfristig reduziert.