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ASoK 7, Juli 2012, Seite 276

Kein Ausschluss von Kosten der Betreibung der Forderung durch § 58 KO (nunmehr § 58 IO)

§ 58 Z 1 und § 173 Abs. 1 Z 1 KO stehen einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden des Gläubigers nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt S. 277auch für die Kosten des Gläubigers i. Z. m. der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung – (§ 58 KO [nunmehr § 58 IO])

( 9 ObA 29/11x)

Rubrik betreut von: Von Dr. Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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