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Rechnungslegungsverpflichtung nach § 151 Patentgesetz
1. Dem Dienstnehmer gebührt gem. § 8 Abs. 1 Patentgesetz in jedem Fall für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist gem. § 9 Patentgesetz nach den Umständen des Falles insb. Bedacht zu nehmen auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen, auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im In- oder Ausland und auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.
2. Nach § 151 Patentgesetz ist der „Verletzer“, also derjenige, der ein Patent unbefugt verwendet, dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Eine ausdrückliche Norm, die auch den Dienstgeber, dem von einem Dienstnehmer eine gemachte Erfindung überlassen wird, zur Rechnungslegung verpflichtet, fehlt im Gesetz. § 151 Patentgesetz ist aber nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden, vielmehr ist per analogiam – besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses – auch einem Die...