Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2012, Seite 271

Selektive Berücksichtigung von Berufserfahrung ist keine Altersdiskriminierung

Das LG Innsbruck wollte vom EuGH wissen, ob das in der Richtlinie 2000/78/EG verankerte Verbot der Altersdiskriminierung einer Kollektivvertragsklausel entgegensteht, nach der bei der Einstufung in Verwendungsgruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie eines Konzerns erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die identische Erfahrung, die bei einer anderen Luftlinie dieses Konzerns erworben wurde. Der EuGH verneinte diese Frage: Eine solche Klausel könne zwar zu einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom Einstellungsdatum beim betreffenden Arbeitgeber führen, doch beruhe ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, bei der Entlohnung seiner Arbeitnehmer die Berufserfahrung zu berücksichtigen, die diese bei einem anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben haben (, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt).

Daten werden geladen...