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BMASK-Erlass zur Fachkräfteverordnung 2012: Aussagen zur abgeschlossenen Berufsausbildung
Fachkräfte in Mangelberufen müssen – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – immer (auch) über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen (§ 12a Z 1 AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung in einem in der Verordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Eine Ausnahme sind die reglementierten Berufe in der Berufsart „Diplomierte Krankenpfleger/-schwestern“ (8061), deren Ausübung an eine Berufsberechtigung gebunden ist. Im Ausland erworbene Qualifikationen müssen daher vor Aufnahme der Beschäftigung von der zuständigen österreichische Behörde (Landeshauptmann) anerkannt (nostrifiziert) worden sein. Die Nostrifikation kann, vor allem wenn Kompensationsmaßnahmen (Schulbesuch, Praktika, Prüfungen) erforderlich sind, längere Zeit dauern. Anträge auf eine RWR Ka...