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ASoK 7, Juli 2012, Seite 255

Im Zusammenhang mit dem Krankenstand beachtliche Fristen

Krankenstandsbestätigung nur aufgrund einer ausdrücklichen Aufforderung des Arbeitgebers zu erbringen

Michael Geiblinger

Die Entscheidung des OLG Linz vom , 12 Ra 98/11k, bekräftigt einmal mehr, dass der Arbeitnehmer seinen Krankenstand unverzüglich zu melden hat, jedoch die Krankenstandsbestätigung nur auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen ist. Aufgrund der Vielzahl und der Vielfalt der Mitteilungs- und Nachweisfristen i. Z. m. dem Krankenstand und den in der Praxis teilweise bestehenden falschen Meinungen, soll dieser Artikel Licht ins Dunkel in dieses Themas bringen.

1. Problemstellung

Sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber treffen vor, während sowie mitunter auch nach dem Krankenstand zahlreiche Mitteilungs- und Nachweispflichten. Diese sind oftmals an Fristen geknüpft und es drohen bei Nichteinhaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen. An sich bestehen bei folgenden Vorgangsweisen beachtliche Fristen:

  • bei der Bekanntgabe von unvorhersehbaren Krankenständen;

  • bei der Bekanntgabe von vorhersehbaren Krankenständen;

  • bei der Vorlage von Krankenstandsbestätigungen;

  • während aufrechter Krankenstände;

  • bei der Verlängerung von Krankenständen;

  • bei Krankenständen während des Urlaubs.

2. Mitteilungspflicht – Bekanntgabe von unvorhersehbaren Krankenständen

2.1. Ohne Verzug

Gem. § 8 Abs. 8 AngG sowie § 4 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung ohne Verzug anzuzeigen (AngG) bzw. bekannt zu geben (EFZG). Die Mitteilung an den Arbeitgeber ist unverzüglich, wenn sie ohne schuldhafte Verzögerung so rasch wie möglich erfolgt. Die Tatsache der Unverzüglichkeit hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei insb. die Art, Schwere und Plötzlichkeit der eingetretenen Krankheit, die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Krankmeldung, die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz sowie die verfügbaren Telekommunikationsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung umgehend und glaubhaft mitzuteilen, damit Letzterer die Möglichkeit hat, rechtzeitig Dispositionen aufgrund des Fernbleibens des Arbeitnehmers zu treffen und um die Rechtfertigung für die Arbeitsunfähigkeit abwägen zu können. Dispositionsbedarf kann insb. bezüglich des S. 256Dienstplans, einer Ersatzkraft oder des Arbeitsablaufs bestehen. Gibt der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht unverzüglich bekannt, zieht die Verletzung dieser Verpflichtung im Regelfall nur den Verlust des Entgeltanspruchs für die Dauer der Säumnis nach sich.

2.2. Krankmeldung bei fiktivem Arbeitsantritt

Aus dem Zweck der Regelung ist zu folgern, dass die Krankmeldung an den Arbeitgeber an sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem für den Arbeitnehmer mit überwiegender Sicherheit feststeht, dass er aufgrund seiner Erkrankung am Dienst verhindert ist. Die Mitteilung über die Arbeitsverhinderung bis spätestens zum vorgesehenen Arbeitsantritt (das ist jener Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer bei Nichtvorliegen der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit gekommen wäre) ist grundsätzlich ausreichend.

2.3. Krankmeldung bereits vor fiktivem Arbeitsantritt

Da der Arbeitgeber aber i. d. R. ein großes Interesse hat, über das Fernbleiben des Arbeitnehmers informiert zu werden, kann dies dazu führen, dass die Meldung über die Dienstverhinderung unter Umständen schon vor dem fiktiven Arbeitsantritt zu erfolgen hat, um dem Arbeitgeber die notwendige Zeit für diverse Vorkehrungen einzuräumen. Der Unverzüglichkeit wird jedenfalls entsprochen, wenn ein Lehrling dem Arbeitgeber am Sonntag telefonisch mitteilt, dass er Zahnschmerzen hat und am Montag nicht zur Arbeit kommen, sondern krankheitsbedingt zum Zahnarzt gehen wird.

2.4. Krankmeldung innerhalb des ersten Arbeitstages ausreichend

Nach anderer Ansicht ist die Mitteilungsfrist der Arbeitsunfähigkeit gewahrt, wenn sie am ersten Tag der Arbeitsverhinderung gemeldet wird. Eine Verständigungspflicht vor dem Arbeitsantritt ist in keinem Fall gegeben, da der Gesetzgeber eine derartige Mitteilungsfrist nicht vorgesehen hat. Die Folgen des nicht gemeldeten Krankenstands liegen in der Entgeltkürzung für die Dauer der Säumnis. Da der Arbeitnehmer jedoch vor Arbeitsbeginn keinen Entgeltanspruch hat, bewirkt eine nicht erfolgte Mitteilung vor Arbeitsantritt keinen Entgeltverlust und auch keine verspätete Mitteilung.

3. Mitteilungspflicht – Bekanntgabe von vorhersehbaren Krankenständen

3.1. Keine vorverlagerte Mitteilungspflicht

In nicht wenigen Fällen ist für den Arbeitnehmer der Krankenstand bereits vorhersehbar, weil eine geplante Operation, ein Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt oder eine sonstige Krankenbehandlung bereits terminlich festgesetzt ist. Gesetzlich ist für bereits länger im Voraus feststehende Krankenstände keine vorverlagerte Mitteilungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber vorgesehen, weshalb die Frist gewahrt ist, wenn der Krankenstand ohne Verzug nach seinem Eintritt gemeldet wird. Der Arbeitnehmer ist somit S. 257nicht verpflichtet, eine notwendige, aber aufschiebbare Operation im Vorhinein zu melden.

3.2. Treue- und Fürsorgepflicht

Wenngleich dem Dienstnehmer aus der nicht frühzeitig erfolgten Krankenstandsmeldung keine nachteiligen entgeltfortzahlungsrechtlichen Konsequenzen erwachsen dürfen, könnte sich jedoch aus der den Arbeitnehmer treffenden Treue- und Fürsorgepflicht eine vorverlagerte Mitteilungspflicht ergeben, um nicht unnötige Probleme aufkeimen zu lassen. Ist der Arbeitnehmer in Kenntnis davon, dass sein Krankenstand organisatorische Dispositionen erfordert, der Ausfall wirtschaftliche Folgen haben könnte oder sonst die frühzeitige Mitteilung für den Arbeitgeber unumgänglich ist, ist wohl zumindest ein Ankündigungsrecht des Arbeitnehmers in Erwägung zu ziehen, welches allenfalls bei einer (ungerechtfertigten) Entlassung unter dem Mitverschuldenseinwand zu berücksichtigen ist. Anderer Ansicht nach besteht eine generelle vorverlagerte Ankündigungsfrist von voraussehbaren Verhinderungen.

4. Nachweispflicht – Vorlage der Krankenstandsbestätigung

4.1. Erst nach dreitägigem Krankenstand

In der Praxis besteht die inkorrekte Meinung, dass der Arbeitgeber erst nach drei Tagen Krankenstand eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit verlangen kann respektive der Arbeitnehmer erst nach dreitägigem Krankenstand verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine Krankenstandsbestätigung zu übermitteln. Gem. § 8 Abs. 8 AngG bzw. § 4 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Dienstgeber auf dessen Verlangen eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Auf eine bestimmte „Wartefrist“ stellen die genannten Normen nicht ab, weshalb der Arbeitgeber das Recht hat, bereits bei einem eintägigen Krankenstand eine entsprechende ärztliche Bestätigung zu verlangen.

4.2. Auf Verlangen

Im Gegensatz zur Mitteilungspflicht der Dienstverhinderung, die ohne Aufforderung besteht, ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, seinem Dienstgeber eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu übermitteln, wenn Letzterer ausdrücklich und im Einzelfall die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung verlangt. Mit anderen Worten: Die Verpflichtung des Angestellten zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung, um den Anspruch auf Entgeltsfortzahlung zu wahren, ist davon abhängig, dass im Einzelfall vom Dienstgeber ein entsprechendes Verlangen gestellt wird.

4.3. Pauschale Aufforderung ungültig

Da der Arbeitnehmer im Einzelfall konkret vom Arbeitgeber aufgefordert werden muss, eine Bestätigung für die krankheitsbedingte Dienstverhinderung vorzulegen, kann diese S. 258Aufforderung nicht durch eine generelle Verpflichtung im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, im Dienstvertrag, in einem Betriebsaushang oder durch eine betriebliche Übung ersetzt werden.

4.3.1. Verpflichtung im Kollektivvertrag

Abweichend von den genannten gesetzlichen Regelungen normieren auch einige Kollektivverträge, dass bei sonstigem Entgeltverlust binnen gewisser Fristen ohne Aufforderung eine Bestätigung über die krankheitsbedingte Dienstverhinderung vorzulegen ist. Selbst wenn ein Kollektivvertrag vorsieht, dass der Angestellte dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Zeit nach Anzeige der Dienstverhinderung eine ärztliche Bestätigung vorzulegen hat, widrigenfalls er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt verliert, können die Säumnisfolgen so lange nicht eintreten, als der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht die Vorlage einer Bestätigung binnen einer konkreten Frist im Einzelfall verlangt hat. Die Voraussetzung, dass unbedingt die Vorlage verlangt werden muss, darf daher zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht verschlechtert werden, sodass die kollektivvertraglichen Regelungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen zulasten des Arbeitnehmers verschlechtern, nicht wirksam getroffen werden können.

4.3.2. Verpflichtung im Arbeitsvertrag

Gleiches gilt für derartige Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, sodass die Nichtbefolgung einer im Arbeitsvertrag übernommenen Verpflichtung, im Falle der Krankheit binnen drei Tagen eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, nicht zum Entfall des Entgeltanspruchs führt, wenn nach Krankmeldung eine Aufforderung zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht ergeht.

4.3.3. Verpflichtung laut Betriebsaushang

Auch ein dem Arbeitnehmer bekannter Aushang im Betrieb, wonach er verpflichtet ist, binnen dreier Tage die ärztliche Bestätigung seines Krankenstands vorzulegen, vermag die in § 4 Abs. 1 EFZG vorgesehene individuelle Aufforderung an den Arbeitnehmer, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, nicht zu ersetzen. Die Nichtvorlage der Krankenstandsbestätigung vermag daher den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nicht zu vermindern.

4.4. Frist zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung

4.4.1. Angemessenheit der Frist

Gesetzlich nicht geregelt ist hingegen, innerhalb welcher Frist der Arbeitnehmer das ärztliche Zeugnis vorzulegen hat. Die Frist ist auf jeden Fall so zu bemessen, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die verlangten Bestätigungen einzuholen und wohl S. 259auch an den Arbeitgeber zu übermitteln, weshalb von einer angemessenen Frist auszugehen ist. Die Beurteilung, ob die gesetzte Frist angemessen ist, ist grundsätzlich einzelfallbezogen und hängt von verschiedenen Faktoren wie bspw. der Form der Mitteilung, dem Krankheitsbild sowie den Ordinationszeiten des behandelnden Arztes ab.

4.4.2. Dreitägige Frist ist angemessen

Ganz allgemein gilt eine kürzere als eine dreitägige Frist als unangemessen, womit im Umkehrschluss eine dreitägige Frist angemessen ist. Die Dauer dieser Frist ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer i. d. R. die Krankenstandsbestätigung per Post übermittelt und bereits der Postenlauf entsprechend zu berücksichtigen ist. Etwas anderes müsste m. E. jedoch gelten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der technischen Gegebenheiten (wie E-Mail oder Fax) die Möglichkeit hätte, dem Arbeitgeber das ärztliche Zeugnis schneller zu übermitteln. Regionsabhängig sind auch die Ordinationszeiten und die damit verbundene Tatsache zu berücksichtigen, dass Vertragsärzte nicht täglich ordinieren und deshalb erst am zweiten Tag der Krankheit eine Krankschreibung beigebracht werden kann.

4.4.3. Fiktive Vorlagefrist

Wird einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Frist zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung gesetzt, ist dennoch von einer angemessenen dreitägigen Frist zur Beibringung des ärztlichen Zeugnisses auszugehen, sodass der Arbeitnehmer auch bei verspäteter Beibringung der Krankenstandsbestätigung seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten drei Tage seines Krankenstandes behält und diesen erst ab dem vierten Tag bis zur Vorlage der Bestätigung verliert.

5. Beachtliche Fristen während des Krankenstands

5.1. Zwischenbestätigungen

An sich kann der Arbeitgeber gem. § 8 Abs. 8 AngG bzw. § 4 Abs. 1 EFZG nach angemessener Zeit das Verlangen auf Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung wiederholen. Derartige Zwischenbestätigungen werden insb. bei langen Krankenständen empfehlenswert sein, um sich dadurch über das weitere Andauern der Arbeitsunfähigkeit Gewissheit zu verschaffen und abschätzen zu können, wie lange der Arbeitnehmer noch ausfallen wird. Nach welcher Frist ein neuerliches Verlangen als angemessen gilt, ist jedoch weder gesetzlich noch durch die Judikatur geregelt. Ist auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ein Enddatum ausgestellt, wird ein Verlangen nach diesem Enddatum jedenfalls angemessen sein. Die Angemessenheit wird in anderen Fällen von den Umständen des Einzelfalls abhängen, wobei die Länge der Arbeitsunfähigkeit eine bedeutende Rolle spielt. Maßstab könnten ebenfalls Folgeuntersuchungen beim behandelnden Arzt sein. Da vor einer weiteren Untersuchung i. d. R. keine neuen Krankheitsinformationen vorliegen, ist das Verlangen nach einer Zwischenbestätigung vor dieser Untersuchung oftmals nicht aufschlussreich und daher mitunter nicht angemessen. Das Recht auf Wiederholung der Vorlage darf gem. § 1295 Abs. 2 ABGB nicht schikanös ausgeübt werden.

5.2. S. 260Sonstige Meldefristen

Hat sich der Arbeitnehmer unverzüglich krankgemeldet und bei entsprechender Aufforderung auch eine Krankenstandsbestätigung an den Arbeitgeber übermittelt, treffen ihn während des Krankenstands meiner Meinung nach keine aktiven Meldefristen gegenüber dem Arbeitgeber. Kann sodann der Arbeitnehmer während eines berechtigten Krankenstands wegen mangelnder telefonischer Erreichbarkeit nicht kontaktiert werden, resultieren daraus prima vista noch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, selbst wenn eine entsprechende Anweisung an den Arbeitnehmer zu Beginn des Dienstverhältnisses erfolgte. Es empfiehlt sich jedoch für den Dienstnehmer, nicht jegliche Kontaktaufnahme durch den Dienstgeber zu verweigern. Wenn nämlich der Dienstgeber nach der erfolgten Krankmeldung Unklarheiten bezüglich des Fernbleibens des Arbeitnehmers abklären möchte, Letzterer jedoch nicht mehr erreichbar ist, begründet dies ein Mitverschulden an der Entlassung im Krankenstand.

6. Verlängerung des Krankenstands

Abhängig davon, ob die Krankenstandsdauer – wie gesetzlich vorgesehen – befristet wurde oder – entgegen dem Gesetzeswortlaut – offengelassen wurde, bestehen bei der Verlängerung des Krankenstands ebenfalls beachtliche Fristen.

6.1. Befristete Krankenstandsdauer

Legt ein Arbeitnehmer eine Bestätigung vor, aus der eine gewisse Zeit des Krankenstandes ersichtlich ist, muss ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er nach Ablauf der Krankenstandszeit von seinem Arbeitgeber zur Arbeit erwartet wird. Der Arbeitgeber darf seinerseits im Zweifel annehmen, dass entweder die Arbeitsunfähigkeit genauso lange dauert, wie sie von ärztlicher Seite bestätigt wurde, oder aber eine neue Krankmeldung einlangt. Dauert daher der Krankenstand über die festgelegte Zeit hinaus noch an, ist m. E. spätestens mit dem nächstfolgenden fiktiven Arbeitszeitbeginn nach der hypothetischen Beendigung des festgelegten Krankenstands der Arbeitnehmer unverzüglich angehalten, die weitere Dienstverhinderung zu melden. Die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung hat jedoch wieder im Einzelfall nach ausdrücklicher Aufforderung zu erfolgen. Die generelle Bestimmung im Arbeitsvertrag, bei „jeder Änderung“ unverzüglich eine schriftliche ärztliche Bestätigung vorzulegen, ist mangels Gesetzmäßigkeit nicht ausreichend.

6.2. Unbefristete Krankenstandsdauer

Wird die Krankenstandsdauer durch den Arzt offengelassen und dauert jedoch der ununterbrochene Krankenstand (weil sich die Krankheit, die zur Dienstverhinderung geführt hat, verlängert) über einen längeren Zeitraum unverändert an, so löst dies keine neuerliche Meldepflicht aus, wenn der Arbeitnehmer ursprünglich bekannt gegeben hat, erkrankt zu sein und damit jedenfalls bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zum Dienst zu erscheinen. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Meldung des Dienstnehmers, wenn die Fortdauer einer im Urlaub aufgetretenen, bereits ordnungsgemäß gemeldeten Erkrankung über dessen vereinbartes Ende hinaus andauert.

S. 261 7. Krankenstand während des Urlaubs

7.1. Anrechnungsvorschriften

Gem. § 5 Abs. 3 UrlG hat der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung während des Urlaubs dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen, sowie bei Wiederantritt des Dienstes ohne schuldhafte Verzögerung eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, widrigenfalls werden gem. § 5 Abs. 1 UrlG die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

7.2. Mitteilungspflicht

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Erkrankung während des Urlaubs unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. An sich besteht jedoch die Mitteilungspflicht erst nach dreitägiger Krankheit. Es empfiehlt sich, die Mitteilung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem feststeht, dass die Erkrankung länger als drei Tage dauern wird, weshalb eine Mitteilung bereits am ersten Tag der Krankheit nicht verpönt ist. Ist jedoch dem Arbeitnehmer aus unvertretbaren Gründen die Mitteilung nicht unverzüglich möglich, hat er sie später, aber jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.

7.3. Nachweispflicht

Bei Wiederantritt des Dienstes nach dem Urlaub ist der Arbeitnehmer angehalten, ohne schuldhafte Verzögerung und unaufgefordert eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beim Arbeitgeber vorzulegen. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Arbeitnehmer eine Verzögerung nicht vorwerfbar ist.

8. Zusammenfassung

Abschließend lässt sich festhalten, dass die auf den ersten Blick doch klar definierten Fristen Interpretationen zugänglich sind. Zusammenfassend muss der Arbeitnehmer sowohl bei vorhersehbaren als auch bei unvorhersehbaren Krankenständen unaufgefordert und unverzüglich, d. h. spätestens bis zum fiktiven Arbeitsantritt, den Krankenstand bekannt geben. Anschließend hat der Arbeitnehmer – (nur) nach vorangegangener ausdrücklicher Aufforderung durch den Arbeitgeber – eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorzulegen. Erstmalig kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer jederzeit sein Verlangen aussprechen. Die allgemein bekannte dreitägige Frist zur Vorlage existiert nicht. Für den Arbeitgeber ist es jedoch ratsam, wenn er dem Arbeitnehmer eine Frist zur Vorlage setzt, wobei hier eine dreitägige Frist angemessen ist. Während des fortlaufenden Krankenstands kann der Arbeitgeber sein Verlangen in angemessener Zeit wiederholen, wobei dieses Recht nicht schikanös ausgeübt werden darf. Für den Dienstnehmer bestehen erst ab Verlängerung des Krankenstands neue Mitteilungspflichten, wobei er eine solche unverzüglich melden sollte. Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaub und erkrankt er, hat er nach dreitägiger Krankheit dies dem Arbeitgeber zu melden und nach Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz darüber eine Bestätigung vorzulegen.

voN Mag. Michael Geiblinger, PLL.M. (Medical Law)
8. Zusammenfassung

Mag. Michael Geiblinger, PLL.M. (Medical Law) ist Rechtsreferent der Arbeiterkammer Oberösterreich mit den Spezialgebieten Arbeits- und Sozialrecht.

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