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ASoK 7, Juli 2012, Seite 277

Entgelt für in Erwartung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit

1. Verrichtet jemand im Zeitraum der Vertragsverhandlungen über eine Beschäftigung als Verkaufs- und Marketingleiter beim Arbeitgeber diverse Arbeiten, mit denen er vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beauftragt wurde, und kommt es letztlich aus beim Arbeitgeber gelegenen Gründen zu keinem Vertragsabschluss zwischen den Parteien, so handelt es sich um zweckverfehlende Arbeitsleistungen, für die auf der Grundlage von § 1435 i. V. m. § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt gebührt.

2. Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind. Erschöpfen sich die Zuwendungen in reinen Dienstleistungen, so stützt sich die Rechtsprechung bei diesen zweckverfehlenden Arbeitsleistungen grundsätzlich nicht auf § 1435 ABGB, sondern wendet auf diese § 1152 ABGB analog an.

3. Derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, vor allem eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, hat diese aufgrund des § 1152 ABGB angemessen zu entlohnen, außer er braucht nicht damit zu rechnen, dass er sie besonders zu vergüten hat.

4. Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitslei...

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