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ASoK 7, Juli 2011, Seite 282

Mitverschuldenseinwand hinsichtlich Konventionalstrafe bei einvernehmlicher Auflösung

1. Bei einvernehmlicher Auflösung kann sich der Arbeitgeber immer auf die Konkurrenzklausel berufen, ohne dass es einer Erklärung i. S. d. § 37 Abs. 2 AngG bedarf. Selbst eine Initiative des Arbeitgebers zur einvernehmlichen Auflösung könnte daran nichts ändern.

2. Die Anwendung des § 37 Abs. 1 AngG ist auch in dem Fall ausgeschlossen, in welchem der kündigende Arbeitnehmer bei der Kündigung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers hinweist und diesem ein solches auch nicht als Ursache für die Kündigung erkennbar sein muss. Dem Arbeitnehmer steht jedoch der Mitverschuldenseinwand offen, der vor der Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen ist.

3. Der Mitverschuldenseinwand hinsichtlich der Konventionalstrafe ist auch bei einvernehmlicher Auflösung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Wesentlich ist aber jedenfalls, dass ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt.

4. Nicht jedes Fehlverhalten des Mitarbeiters ist dem Arbeitgeber anzurechnen. Der Arbeitgeber hat – sofern es sich um eine juristische Person handelt – neben der Haftung für die Organe jedenfalls auch für seine Repräsentanten einzustehen. Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirku...

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