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Kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen wegen unterlassener Anmeldung
I. Z. m. der Verpflichtung zur Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt wurde die Möglichkeit der zweistufigen Anmeldung – Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und vollständige Anmeldung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung – festgelegt. Beitragszuschläge können nach § 113 Abs. 1 ASVG unter anderem vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2). Nach der angeführten VwGH-Rechtsprechung sind diese Beitragszuschläge voneinander unabhängig und es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden, wenn eine beschäftigte Person weder vor Arbeitsantritt angemeldet wird noch ein vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen erfolgt.