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Mithaftung des Beschäftigers gem. § 14 AÜG bei Konzernleihe
• 1. Zentrale Frage für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 5 AÜG bzw. des § 1 Abs. 3 AÜG ist, ob der Betriebszweck der Überlasserin, deren Angestellte an die Beschäftigerin überlassen wurden, in der Überlassung von Arbeitskräften liegt. Das Vorhandensein einer entsprechenden Gewerbeberechtigung könnte zwar ein Indiz dafür sein, doch kann dieses Formalkriterium für eine abschließende Beurteilung nicht genügen, ohne auch die Umstände des konkreten Falls in Betracht zu ziehen.
• 2. Die Intention des Gesetzgebers bei der „Privilegierung“ der Konzernleihe war es, die besonderen wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb eines Konzerns zu berücksichtigen. Insb. sollte die Einräumung einer ausreichenden Flexibilisierung bei der Abdeckung auftretender Personalengpässe im Konzernbereich dazugehören. Ein Überschreiten der der privilegierten „Konzernleihe“ gezogenen Grenzen wird dann zu verneinen sein, wenn Arbeitskräfte im Zuge von Ausgliederungen an das ausgegliederte Unternehmen überlassen werden, um einen Arbeitgeberwechsel zu vermeiden. Die Überlassung gehört dann nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens im Konzern, wenn die Überlassung von Arbeitskräften vor allem im Interesse der Arbeitnehmer vereinbart wird u...