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ASoK 7, Juli 2011, Seite 246

Geteilte Freistellung von Betriebsräten

Der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber, Betriebsrat und den teilweise freizustellenden Betriebsratsmitgliedern ist empfehlenswert

Dr. Erwin Rotter

Der vorliegende Beitrag beantwortet Fragen, welche auftreten, wenn seitens des Betriebsrats gem. § 117 ArbVG die Freistellung von Dienstnehmern begehrt wird, die dauernd Überstunden leisten oder teilzeitbeschäftigt sind, oder aber wenn die teilweise Freistellung zweier oder mehrerer Betriebsratsmitglieder anstelle der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds begehrt wird.

Rechtslage

Gem. § 117 ArbVG sind auf Antrag des Betriebsrats in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrats und für je weitere 3.000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrats von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.

In der Praxis treten verschiedene Fragen auf, wenn seitens des Betriebsrats die Freistellung von Dienstnehmern begehrt wird, die dauernd Überstunden leisten oder teilzeitbeschäftigt sind, oder aber wenn die teilweise Freistellung zweier oder mehrerer Betriebsratsmitglieder anstelle der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds begehrt wird.

Die Freistellung gem. § 117 ArbVG hat Pauschalcharakter; im Unterschied zum Freistellungsanspruch gem. § 116 ArbVG (wonach den Mitgliedern ein...

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