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Entlassung eines Lehrlings wegen Verfehlungen in der Berufsschule?
Unabhängig von den von der Berufsschule ergriffenen Maßnahmen ist eine auf Verfehlungen im schulischen Bereich gestützte Entlassung möglich
Nach § 15 Abs. 3 lit. c BAG kann ein Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten vorzeitig aufgelöst werden, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm nach dem BAG, dem Schulpflichtgesetz oder dem Lehrvertrag obliegenden Pflichten vernachlässigt. Da die Schulzeit als Arbeitszeit anzusehen ist (§ 11 Abs. 5 KJBG) und der Lehrling verpflichtet ist, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Berufsschule aufzubieten (§ 10 Abs. 1 BAG), kann auch ein Fehlverhalten im Unterricht (bzw. i. Z. m. diesem, wie etwa verspätetes Erscheinen) als Entlassungsgrund angesehen werden. Dies unabhängig davon, ob seitens der Schule schulrechtliche Maßnahmen ergriffen werden oder nicht reagiert wird. Im Folgenden werden die Gründe für diese Rechtsmeinung näher dargelegt.
Zum Entlassungsgrund nach § 15 Abs. 3 lit. c BAG
Die beharrliche Verletzung bzw. Vernachlässigung von Pflichten aus dem Lehrvertrag, dem BAG und dem Schulpflichtgesetz stellt einen gesetzlichen Entlassungsgrund dar. Die Pflichtverletzung muss rechtswidrig, schuldhaft und erheblich sein. Diese Voraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen. Wesentlich ist dabei, dass der Lehrling trotz wiederholter Verwarnungen an seinem Fehlverhalten festhält bzw. mehrfache Aufforderungen zur Einhaltungen seiner Pflichten fruchtlos sind. Gerade bei den noch jugendlichen Lehrlingen ist es erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in Bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird und sie daher zunächst wiederholt verwarnt werden. Der Entlassungsgrund der Pflichtenverletzung kann etwa auch durch mehrere zum Teil gravierende Fehler und Nachlässigkeiten gegeben sein, wenn zuvor entsprechende Verwarnungen ausgesprochen wurden. In der Weigerung muss eine gewisse Hartnäckigkeit bzw. Endgültigkeit zum Ausdruck kommen, wobei verwandte Pflichtverstöße gemeinsam zu betrachten sind.
Die entlassungsrelevanten Verwarnungen haben durch den Lehrberechtigten zu erfolgen.
Verwarnungen durch die Lehrer der Berufsschule oder die Eltern sind nicht ausreichend. Die Verwarnung muss dem Ernst der Lage angepasst sein, das heißt, sie muss eine Entlassung oder zumindest arbeitsrechtliche Konsequenzen bei weiteren Verstößen gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten androhen.
S. 252 Pflichten des Lehrlings aus dem Lehrverhältnis
Einige besondere Pflichten des Lehrlings sind in § 10 BAG geregelt. Demnach hat sich der Lehrling zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufs erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Weiters hat er die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebs Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.
Weitere in § 10 BAG genannten Pflichten betreffen
die unverzügliche Verständigung von Krankenständen oder Dienstverhinderungsgründen,
die unverzügliche Vorlage des Zeugnisses der Berufsschule beim Lehrberechtigten und
die Vorlage von Heften und sonstigen Unterlagen der Berufsschule (insb. auch die Schularbeiten) beim Lehrberechtigten.
§ 10 BAG enthält keine geschlossene Aufzählung der Pflichten des Lehrlings. So ergibt sich etwa aus der Pflicht des Lehrberechtigten, dem Lehrling die zum Schulbesuch notwendige Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten (§ 9 Abs. 5 BAG), die Pflicht des Lehrlings, die Schule zu den vorgesehenen Unterrichtszeiten zu besuchen (diese Pflicht ergibt sich ebenso aus dem Schulpflichtgesetz – siehe im Folgenden).
Nach § 34 Abs. 2 BAG bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechts unberührt, soweit nicht im BAG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Daraus folgt, dass den Lehrling grundsätzlich die allgemeinen Pflichten eines Arbeitnehmers treffen. Aus dem Schulpflichtgesetz ergibt sich die Verpflichtung des Lehrlings, eine dem Lehrberuf entsprechende Berufsschule zu besuchen (§§ 20 ff. Schulpflichtgesetz). Im Unterricht hat der Lehrling regelmäßig und pünktlich anwesend zu sein. Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Lehrlings zulässig (§ 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 Schulpflichtgesetz).
Schulzeit ist bezahlte Arbeitszeit
Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist als Arbeitszeit anzusehen und daher auf die vom Lehrberechtigten zu bezahlende wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen (§ 11 Abs. 5 KJBG). Der Lehrberechtigte ist daher auch für die widmungsgemäße Verwendung der von ihm bezahlten Arbeitszeit zuständig. Die durch Mitarbeit und Aufmerksamkeit im Unterricht gewonnenen fachlichen Kenntnisse bringen dem Lehrling einen erheblichen Nutzen bei der Arbeit und daher besteht auch ein wesentliches Interesse des Lehrberechtigten, dass der Lehrling nicht durch störendes Verhalten oder private Betätigungen im Unterricht (z. B. Telefonieren mit dem Handy oder Schreiben von SMS) seine persönliche und fachliche Fortentwicklung vereitelt.
Da die Unterrichtszeit eine bezahlte Arbeitszeit ist, kann insb. nicht angenommen werden, dass die Disziplin im Unterricht eine ausschließliche Angelegenheit der Berufsschule wäre.
Verhalten in der Berufsschule betrifft auch den Lehrberechtigten
Der Umstand, dass die Unterrichtszeit (bzw. ein Fehlverhalten des Lehrlings während der Unterrichtsstunden) in der Berufsschule auch den Lehrberechtigten betrifft, ergibt sich
S. 253 aus der Rechtslage, wonach diese Zeit eine vom Lehrberechtigten zu bezahlende Arbeitszeit darstellt, deren sinnvolle Nutzung im Interesse des Lehrberechtigten liegt,
hinsichtlich Verspätungen und Fernbleiben auch aus der Verletzung des Schulpflichtgesetzes, welches in § 15 Abs. 3 lit. c BAG ausdrücklich genannt wird, und
weiters aus § 10 Abs. 1 BAG, wonach sich der Lehrling zu bemühen hat, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
Folgt der Lehrling nicht dem Unterricht, indem er etwa privaten Betätigungen nachgeht (Telefonieren und sonstiges Betätigen des Handys etc.), so kann das in § 10 Abs. 1 BAG verlangte Bemühen nicht angenommen werden. Aus dieser Bestimmung ist die Verpflichtung des Lehrlings abzuleiten, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten zur Erlernung des Lehrberufs sowohl in der Berufsschule als auch am Arbeitsplatz aufzubieten.
Fehlverhalten in der Berufsschule als Entlassungsgrund
Bindung der Zulässigkeit der Entlassung an Disziplinarmaßnahmen der Schule?
In der einschlägigen Fachliteratur wird zu diesem Thema wiederholt (ohne nähere Ausführungen) auf eine in der Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen veröffentlichte erstinstanzliche Entscheidung aus dem Jahre 1982 verwiesen. Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet wie folgt:
„Schlechtes Benehmen eines Lehrlings in der Berufsschule, das von der Schuldirektion als nicht so schwerwiegend angesehen wird, um eine der zur Verfügung stehenden Disziplinarmaßnahmen gegen ihn zu verhängen, sondern nur dem Lehrberechtigten gemeldet wird, um auf diesem Weg eine Besserung des Verhaltens in der Schule zu erreichen, berechtigen den Lehrherrn nicht zur Auflösung des Lehrverhältnisses.“
Da in der erwähnten Literatur keine weitere Auseinandersetzung mit diesem Urteil enthalten ist, sondern lediglich eine Wiedergabe des Leitsatzes erfolgt, könnte der Eindruck entstehen, dass Fehlverhalten in der Berufsschule, welches nicht die Berufsschulpflicht i. S. d. §§ 20 ff. Schulpflichtgesetz betrifft, sondern als „schlechtes Benehmen“ anzusehen ist (gemeint vermutlich private Betätigungen, Gespräche mit Schulkollegen, störende Bemerkungen etc.), kein Entlassungsgrund sein kann, wenn die Berufsschule keine der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen verhängt. Die arbeitsrechtliche Beurteilung wäre demnach an die Vorgangsweise der Schulleitung gebunden.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass aus dem veröffentlichten Teil der Entscheidung nicht entnommen werden kann, worin das „schlechte Benehmen“ des Lehrlings im konkreten Fall bestanden hat. Auch eine allgemeine Präzisierung dieses Begriffs ist nicht zu finden. Es können also die Besonderheiten dieses Falles nicht festgestellt werden.
Nicht übersehen werden darf, dass besonders störende und respektlose Verhaltensweisen wie lautes Telefonieren im Unterricht zur Zeit des gegenständlichen Falles nicht relevant waren, weil 1982 Handys noch nicht verwendet wurden.
Würde man der nahezu 30 Jahre alten erstinstanzlichen Entscheidung des ArbG Linz unkritisch folgen, so wäre eine Entlassung wegen Fehlverhaltens in der Berufsschule von der Reaktion bzw. den Wertungen der Schule abhängig. Es wäre aber kaum verständlich, dass immer dann kein Entlassungsgrund vorliegen würde, wenn von der Schulleitung keine Konsequenzen ergriffen werden. Die Frage, ob ein bestimmtes Fehlverhalten einen EntS. 254 lassungsgrund darstellt, hat das zuständige Arbeits- und Sozialgericht autonom zu klären und dieses ist dabei keinesfalls an die Vorgangsweise einer Berufsschule gebunden.
Abgesehen davon sind im Regelfall die Gründe der Entscheidung der Berufsschule (insb. wenn entschieden wird, dass keine Maßnahmen ergriffen werden) nicht bekannt oder im außerrechtlichen Bereich angesiedelt.
Die Berufsschule kann nach § 47 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz („wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint“) einen Lehrling in eine andere Klasse versetzen oder den Antrag auf einen Ausschluss stellen. Die Schulleitung ist also nicht rechtlich gezwungen, in bestimmten Situationen Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, sondern dies hängt von ihrer Entscheidung im Einzelfall ab, deren Gründe etwa auch im faktischen Bereich (bspw. steht keine entsprechende Klasse für eine Versetzung zur Verfügung) liegen können.
Disziplin im Unterricht als primäre Aufgabe der Schule
In der in FN 2 und FN 12 genannten erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung wird die Bindung der Zulässigkeit einer Entlassung an die Vorgangsweise der Berufsschule damit begründet, dass es „primär Aufgabe der Schule ist, für die Aufrechterhaltung der notwendigen Ordnung und Disziplin innerhalb einer Klasse selbst zu sorgen.“
Zwangsläufig trifft es zu, dass aufgrund der faktischen Gegebenheiten die Schule primär in ihren Räumlichkeiten mit ihren dort tätigen Lehrern das ordentliche Verhalten der Lehrlinge sicherstellen muss.
Dies ändert aber nichts daran, dass
die Unterrichtszeit eine vom Lehrberechtigten bezahlte Arbeitszeit darstellt (§ 11 Abs. 5 KJBG – siehe Pkt. 3.),
den Lehrling während der Arbeitszeit grundsätzlich die allgemeinen Pflichten des Arbeitsrechts treffen (§ 34 Abs. 2 BAG – siehe Pkt. 2.),
ein wesentliches Interesse des Lehrberechtigten besteht, dass der Lehrling sich durch aufmerksame Teilnahme am Unterricht fachlich weiterentwickelt (siehe Pkt. 3.), und
der Lehrling nach § 10 Abs. 1 BAG nicht nur im Betrieb, sondern auch in der Berufsschule verpflichtet ist, seine Fähigkeiten zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einzusetzen (siehe Pkt. 2.).
Es ist daher eine arbeitsrechtliche Zuständigkeit des Lehrberechtigten für das Verhalten des Lehrlings im Unterricht bzw. während der von ihm bezahlten Arbeitszeit gegeben. Der Umstand, dass die Schule faktisch primär für die notwendige Ordnung sorgen muss, ändert nichts an dieser arbeitsrechtlichen Zuständigkeit des Lehrberechtigten und der (auch) arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Lehrlings zu ordnungsgemäßem Verhalten in der Berufsschule.
Keine arbeitsrechtlichen Schlüsse aus einer bestimmten Vorgangsweise einer Berufsschule möglich
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass arbeitsrechtliche Fragen nicht auf der Grundlage von Maßnahmen oder der Unterlassung von Maßnahmen einer Schule beurteilt werden können. Die Entscheidung eines Gerichts kann nicht von der Vorgangsweise einer Schule abhängig sein. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schule primär für die Ordnung im Unterricht zuständig ist. Die in FN 2 und FN 12 angeführte erstinstanzliche Entscheidung aus dem Jahre 1982 ist daher offenbar in den besonderen Umständen des Einzelfalles begründet und aus ihr können – entgegen der in FN 11 erwähnten Fachliteratur – keinerlei allgemeine Schlüsse gezogen werden.