Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 9, September 2016, Seite 326

Selbstanzeige: eigenständige Entrichtungsvorschriften auch für Abgabenerhöhungen

Michaela Schmutzer

Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) brachte in § 29 Abs 2 FinStrG eigene Entrichtungsvorschriften hinsichtlich mit Selbstanzeige dargelegter Abgabenverkürzungen zur Erzielung eines Strafaufhebungsgrunds. Gemäß Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 (FinStrG-Novelle 2014) gelten die eigenständigen Entrichtungsvorschriften auch für Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs 6 FinStrG, die für anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung nach dem erstattete Selbstanzeigen hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen anfallen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7103216/2016, Revision zugelassen

1. Der Fall

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde gem § 29 Abs 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung aufgrund einer anlässlich einer Betriebsprüfung erstatteten Selbstanzeige betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2011, 2012 und 2013 fest:

  • Summe der Mehrbeträge: 34.104 Euro,

  • davon Abgabenerhöhung iHv 15 % = 5.115,60 Euro.

Zur Begründung wurde nach Zitierung der Bestimmung des § 29 Abs 6 FinStrG ausgeführt, dass die gegenständliche Selbstanzeige am anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau/Beschau/Abfertigung/Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren am erfolgten Anmeldung erstattet worden sei. Die Abgabenerhöhung sei festzusetzen gewesen, weil sich aus der Selbstanzeige der Verdacht ein...

Daten werden geladen...