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Selbstanzeige: eigenständige Entrichtungsvorschriften auch für Abgabenerhöhungen
Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) brachte in § 29 Abs 2 FinStrG eigene Entrichtungsvorschriften hinsichtlich mit Selbstanzeige dargelegter Abgabenverkürzungen zur Erzielung eines Strafaufhebungsgrunds. Gemäß Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 (FinStrG-Novelle 2014) gelten die eigenständigen Entrichtungsvorschriften auch für Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs 6 FinStrG, die für anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung nach dem erstattete Selbstanzeigen hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen anfallen.
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RV/7103216/2016, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde gem § 29 Abs 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung aufgrund einer anlässlich einer Betriebsprüfung erstatteten Selbstanzeige betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2011, 2012 und 2013 fest:
Summe der Mehrbeträge: 34.104 Euro,
davon Abgabenerhöhung iHv 15 % = 5.115,60 Euro.
Zur Begründung wurde nach Zitierung der Bestimmung des § 29 Abs 6 FinStrG ausgeführt, dass die gegenständliche Selbstanzeige am anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau/Beschau/Abfertigung/Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren am erfolgten Anmeldung erstattet worden sei. Die Abgabenerhöhung sei festzusetzen gewesen, weil sich aus der Selbstanzeige der Verdacht ein...