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Aussetzung der Einhebung von Abgaben mit den Entrichtungsvorschriften der Selbstanzeige nicht vereinbar
Kritische Überlegungen zur Rechtsansicht des BFG
In der Praxis wird die Berichtigung einer abgabenrechtlichen Verfehlung aus Vorsichtsgründen oft im Zuge einer Selbstanzeige vorgenommen. Hierbei kommt es nicht selten zu divergierenden Rechtsansichten zwischen Anzeiger und Abgabenbehörde, die zu einem Rechtsmittelverfahren führen. Bislang war es strittig, ob die Zahlungsfrist für die Schadensgutmachung zur Sicherung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige durch eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens verlängert werden kann. Nunmehr erging ein Erkenntnis des BFG, das unseres Erachtens verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzüberlegungen nicht ausreichend Rechnung trägt ( RV/7103216/2016).
1. Problemstellung
Will man eine abgabenrechtliche Verfehlung durch Erstattung einer Selbstanzeige berichtigen, hat eine vollständige Schadensgutmachung zu erfolgen, um Strafen zu vermeiden. Für die Schadensgutmachung kommt insbesondere der Festsetzungsverjährung wesentliche Bedeutung zu, denn nur der noch nicht verjährte Verkürzungsbetrag ist zurückzuzahlen. Damit untrennbar verbunden ist die Verschuldensfrage: Im Fall vorsätzlicher Abgabenhinterziehung kommt die zehnjährige Festsetzun...