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Wer prüft was? Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung
Bei der Festsetzung einer Abgabenerhöhung für eine Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung ist lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG gegeben sind. Dass es allenfalls wegen des Vorliegens eines anderen Strafaufhebungsgrundes (Rücktritt vom Versuch) gar keiner Selbstanzeige bedurft hätte, ist im Abgabenverfahren irrelevant.
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RV/7105559/2017, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Auf dem Prüfungsauftrag vom mit dem Auftrag, für die Jahre 2012 bis 2015 eine abgabenbehördliche Prüfung abzuhalten, wurde „Selbstanzeige erstattet“ angekreuzt. Er trägt weiters den handschriftlichen Vermerk „für 2014 und 2015 wird am nachgereicht (Unterlagen noch nicht da)“.
Dazu liegt ein Schriftsatz vom mit folgendem Inhalt vor (gekürzte Wiedergabe):
„Name und Steuernummer des Abgabepflichtigen
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG für das Kalenderjahr 2014 und das Kalenderjahr 2015 wegen verspäteter Abgabe der entsprechenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen.
In der Anlage übermitteln wir die Einkommensteuererklärung 2014 (Nachzahlung 141.103 Euro), die Umsatzsteuererklärung 2014 (Nachzahlung 31.475,01 Euro), die Einkommensteuererklärung 2015 (Nach...