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Anforderungen an die subjektive Tatseite bei Abgabenerhöhung
Schmutzer, Selbstanzeige: eigenständige Entrichtungsvorschriften auch für Abgabenerhöhungen, BFGjournal 2016, 326;
Es genügt bei § 29 Abs 6 FinStrG, dass die Anforderungen an die subjektive Tatseite für das Bestehen eines Finanzvergehens bei einem genannten Täter gegeben sind.
Der Zuschlag ist auf dem Abgabenkonto, auf das auch die Stammabgabe verrechnet wird, zu verbuchen (Reger, Abgabenerhöhungen und Strafaufhebung, in Koran/Moser [Hrsg], Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung, FS Ritz [2015] 255 [258]).
Rainer Brandl / Roman Leitner