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SWK 22, 5. August 2020, Seite 1117

Anteilstausch „neu“ – erneut unionsrechtswidrig?

Anmerkungen zur EuGH-Rechtssache AQ und DN

Lukas Franke

Mit dem StRefG 2020 wurde in § 17 Abs 1a UmgrStG aufgrund der Vorgaben der EU-Fusionsrichtlinie ein „Nichtfestsetzungskonzept“ eingeführt. Danach wird eine sich aus einem Anteilstausch ergebende Steuerschuld bei bestimmten Einbringenden auf Antrag vorerst nicht festgesetzt. Eine rückwirkende Festsetzung erfolgt erst, wenn bestimmte Umstände eintreten, wie insbesondere die spätere Veräußerung der Gegenleistungsanteile. Vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des EuGH ist allerdings fraglich, ob die rückwirkende Festsetzung der Steuerschuld zum Einbringungsstichtag mit der Fusionsrichtlinie in Einklang steht.

1. Konzeption des § 17 Abs 1a UmgrStG idF StRefG 2020

Nach § 17 Abs 1a UmgrStG wird eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus § 17 Abs 1 UmgrStG ergebende Steuerschuld auf Antrag des Einbringenden in der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung (vorläufig) nicht festgesetzt. Dies gilt für alle natürlichen Personen sowie für Körperschaften und beschränkt Steuerpflichtige, deren einzubringender Kapitalanteil keinem inländischen Betriebsvermögen (Betriebsstätte) zuzuordnen ist.

Dabei sind die Bestimmungen des § 27 Abs 6 Z 1 lit a bis c EStG und § 27a Abs 3 Z 1 lit b EStG zur Entstrickungsbesteuerung für Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich sinngemäß anzuwenden. Wird als...

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