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SWK 22, 5. August 2020, Seite 1121

Schafft das BFG Bestandverträge mit gebührenrechtlich unbestimmter Dauer für die Praxis ab?

Zur Vereinbarung eines Präsentationsrechts

Gunther Lang, Gerald Kerbl und Alexander Albl

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH führt die vertragliche Vereinbarung eines Präsentationsrechts in der Regel zu einem Vertrag auf unbestimmte Dauer. Nun kam das BFG in zwei aktuellen Erkenntnissen zu der Beurteilung, dass auch ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht nicht zwingend zu einem Bestandvertrag auf unbestimmte Vertragsdauer führt.

1. Ausgangspunkt: bestimmte Dauer vs unbestimmte Dauer

Gemäß § 33 TP 5 Abs 1 GebG unterliegen Bestandverträge iSd § 1090 ff ABGB und sonstige Verträge, durch die jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen gewissen Preis erhält, der Rechtsgeschäftsgebühr (in weiterer Folge auch nur „Gebühr“ genannt). Die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG berechnet sich nach dem Wert des Bestandvertrags (Bemessungsgrundlage). Der Wert (also die Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus zwei Komponenten, nämlich Bestandzins samt BK, USt und sonstigen Leistungen (Preis) und Vertragsdauer.

Wesentliches Kriterium für die Ermittlung der Vertragsdauer ist die Frage, ob ein Bestandvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer vorliegt. Bestimmte Dauer liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsparteien auf eine bestimmte Zeit an den Bestandvertra...

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