Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 5. August 2020, Seite 1116

COVID-19-Gesetz verfassungskonform, Betretungsverbote teilweise gesetzwidrig

Entscheidungen: G 202/2020 ua; V 411/2020; V 363/2020.

Normen: COVID-19-Maßnahmengesetz, COVID-19-Maßnahmenverordnung, VO BGBl II 2020/98 (Betretungsverbote).

Es ist verfassungskonform, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden. Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform. Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m2 war gesetzwidrig. Teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte.

Daten werden geladen...