Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 5. August 2020, Seite 1096

Corona-bedingte Steuerstundungen – wie geht es weiter nach dem 30. 9. 2020?

„Automatische“ Steuerstundung bis 15. 1. 2021 und Ratenzahlungsvereinbarungen bis zu 18 Monate

Robert Rzeszut und Edith Lebenbauer

Viele Corona-bedingte Steuerstundungen laufen bis zum aus. Mit dem KonStG 2020 werden für den Zeitraum danach „automatische“ Steuerstundungen verfügt oder alternativ wird ein Anspruch auf Ratenzahlungen für 12 bis 18 Monate gewährt.

1. Corona-bedingte Steuerstundungen

Mit der BMF-Info vom wurde angekündigt, dass die Abgabenbehörden aufgrund erwarteter Liquiditätsengpässe, die durch die Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 bedingt waren, großzügig Steuerstundungen gemäß § 212 BAO gewähren werden. Die Abgabenbehörden wurden hierbei angewiesen, Steuerstundungen bis zum zuzulassen. Von dieser Möglichkeit wurde umfassend Gebrauch gemacht. So wurden bis Ende Juni 6,5 Mrd Euro Steuern gestundet. Eine Stundung bedingt jedoch, dass Abgaben später gezahlt werden müssen, weshalb sich die Frage stellt, wie es für die vielen Betroffenen nach dem weitergeht.

Mit dem KonStG 2020 wurde nun erstmals eine Regelung zur „automatischen“ Steuerstundung geschaffen. Alternativ wird ein Anspruch auf Ratenzahlung über 12 bzw 18 Monate gewährt.

2. „Automatische“ Steuerstundung bis

Bislang setzte das BMF in der COVID-19-Krise auf „klassische“ antragsbedingte Steuerstundungen auf Basis des bestehen...

Daten werden geladen...