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Atypisch stille Gesellschaft als Bescheidadressatin eines Feststellungsbescheides
Entscheidung: Ra 2020/13/0085, 86 (Amts- und Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 188, 190 Abs 1, 191 Abs 1 lit c BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Anlässlich einer Außenprüfung bei der G „GesmbH u Mitges“ (zweitrevisionswerbende Partei) wurde festgehalten, im Zusammenhang mit dem Golfplatz P gebe es die Steuersubjekte G‑GmbH, die G-GmbH und Mitgesellschafter (atypische stille Gesellschaft), sowie den Golfclub P (Verein). Betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO wurde ua ausgeführt, „Baraufzahlungen“ und Personalkosten seien zusätzlich als Einnahmen anzusehen.
Die in Folge ergangenen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO richten sich an die G „GesmbH u Mitges“ zu Handen des steuerlichen Vertreters. Die Einkünfte werden jeweils an im Bescheid mit Namen, Adresse und Steuernummer identifizierte Personen zugewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BFG die gegen die Feststellungsbescheide erhobene Beschwerde (der zweitrevisionswerbenden Partei und der G-GmbH) gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurück. Der Beschluss ist an die G-GmbH „und Gesellschafter laut beiliegender Liste“ zu Handen des steuerlichen Vertreters gerichtet; in einer Beilage werden d...