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SWK 10, 1. April 2021, Seite 641

Erstreckung der Quotenregelungstoleranzfrist für 2019

Mit , Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2019 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, 2021-0.214.495, wird die im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) in Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter von einem Monat (30. 4.) auf drei Monate (bis einschließlich ) für das Veranlagungsjahr 2019 einmalig erstreckt. Abgabenerklärungen 2019 von vertretenen Fällen, die nicht bis zum eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum eingebracht werden.

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