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SWK 10, 1. April 2021, Seite 678

Keine Gutschrift bei Anrechnung offener Mindestkörperschaftsteuer nach Umwandlung

Entscheidung: Ro 2019/15/0186 (Abweisung der Parteirevision).

Normen: § 9 Abs 8 UmgrStG; § 24 Abs 4 KStG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Revisionswerber war Alleingesellschafter einer GmbH, die 2010 auf ihn umgewandelt wurde (verschmelzende Umwandlung). Das Finanzamt rechnete bei der Veranlagung 2011 von der aufgrund der Umwandlung übergegangenen Mindestkörperschaftsteuer (Gesamtbetrag von rund 20.000 Euro) einen Betrag in Höhe der Einkommensteuer von rund 9.000 Euro an. Der Revisionswerber erhob Berufung und begehrte die volle Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer (MiKö), wodurch sich eine Gutschrift ergeben hätte. Das BFG wies die (nunmehrige) Beschwerde ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Anrechnung offener MiKö bei natürlichen Personen eine Gutschrift ergeben könne.

Rechtliche Beurteilung: Der zur Einführung eines „Betriebsfortführungskriteriums“ mit dem BudBG 2012 neu aufgenommene letzte Satz in § 9 Abs 8 UmgrStG trat an die Stelle der bisherigen beiden letzten Sätze, die die Anrechnung von MiKö bei natürlichen Personen regelten. Aus dem dadurch bewirkten Entfall der bisherigen ausdrücklichen Nichtanwendungsanordnung betreffend § 46 Abs 2 EStG, wonach überhöht...

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